Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizeiorganisationsgesetz
POG NRW§ 11 Sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POG%20NRW/11#abs-1 (1) Die Kreispolizeibehörden sind zuständig
1. für die Gefahrenabwehr insbesondere nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen,
2. für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; die Wasserschutzpolizei insoweit nach Maßgabe einer vom Innenministerium zu erlassenden Rechtsverordnung,
3. für die Überwachung des Straßenverkehrs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POG%20NRW/11#abs-2 (2) Die Wasserschutzpolizei ist darüber hinaus zuständig für die Überwachung des Verkehrs auf den schiffbaren Wasserstraßen und Gewässern.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 11 POG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 10.12.2009 – 20 K 842/09Zitiert von 2
- OVG NRW, 15.12.2021 – 6 A 739/18Zitiert von 2
- BVerfG, 09.04.2024 – 2 BvL 2/22 · Politischer BeamterZitiert von 8
- VG Köln, 26.02.2015 – 20 K 2777/13Zitiert von 1
- VG Köln, 02.10.2014 – 20 K 4013/12Zitiert von 5
- OLG Hamm, 13.04.2012 – I-15 W 131/12
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 29.07.2009 – 6 K 112/09Zitiert von 7
- OVG NRW, 01.06.2005 – 8 A 2351/04Zitiert von 1
- OVG NRW, 01.06.2005 – 8 A 2350/04Straßenverkehrsrechtlicher Lärmschutz; Anspruch auf Neubescheidung bezüglich verkehrsbeschränkender Maßnahmen zur Nachtzeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 POG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.